Beschleunigung der Kirchenaustrittsverfahren und Beseitigung unzulässiger Ungleichbehandlung vorantreiben!

In der Kleinen Anfrage 1559 (Drucksache 18/3572) hakt der Aachener Landtagsabgeordnete und rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion Dr. Werner Pfeil weiter bei der Problematik der Kirchenaustritten in NRW nach.

Zum Einen möchte er wissen, wie viele Personen mit der Bearbeitung von Kirchenaustritten beschäftigt sind. Aus der Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/3572) ergibt sich, dass allein innerhalb der Amtsgerichte mindestens vier Personengruppen involviert sind. Zu den in den Gemeinden betrauten Personen lägen keine Zahlen vor. Bei der Finanzverwaltung erfolge die Weiterverarbeitung im automatisierten Verfahren.

„Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die Entgegennahme einer Willenserklärung beim Amtsgericht so viele Personen erforderlich sind und der Austrittsprozess an den Amtsgerichten nicht weiter automatisiert wird“, wundert sich Dr. Pfeil. „Ich bin auch enttäuscht, dass trotz der Ankündigung des Justizministers im Rechtsausschuss am 18.1.2023 bald unter eine zweimonatige Wartezeit kommen zu wollen, eine Beobachtung der Entwicklung bei den Wartezeiten seitdem nicht stattgefunden hat.“

Weiterhin wird in der Kleinen Anfrage bei der Frage nachgehakt, deren konkrete Beantwortung das Justizministerium bisher immer umgangen hatte: Warum ist es nicht möglich, für die Rechtswirksamkeit des Kirchenaustritts auf den Zeitpunkt der Terminierung der Austrittstermins respektive des Eingangs einer Erklärung mit Terminierungsbitte abzustellen? Damit könnten auf einfachstem Weg Ungleichbehandlungen, die sich durch die unterschiedlich langen Wartezeiten ergeben, umgangen werden.

Die Antwort des Landesregierung lautet schlicht: „Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 KiAustrG NRW zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten Bedürfnisses nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts und Pflichtenstellung des Betroffenen an den Zeitpunkt des tatsächlichen Vorliegens der notwendigen besonderen Formerfordernisse genügenden Erklärung bei Amtsgerichts gebunden. Es kann daher nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs einer anderweitigen formlosen Erklärung abgestellt werden.“

Allerdings lässt eben der genannte Paragraph § 4 Abs. 2 KiAustrG NRW als zweite Alternative neben der Niederschrift der Erklärung beim Amtsgericht auch den Eingang einer schriftlichen Erklärung zu.

Dazu Dr. Pfeil: „Die Terminierung eines Austrittstermins stellt eine eindeutige und nachvollziehbare Erklärung dar, aus der Kirche austreten zu wollen. Weiterhin wird sie durch das spätere Erscheinen bei dem Termin beim Amtsgericht manifestiert. Sich auf verfassungsrechtlich geschützte Klarheitsbedürfnisse zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger zu berufen, erscheint mir unredlich, da die Verfassung gerade dazu da ist, die Bürger zu schützen. Letztendlich geht es vermutlich ohnehin maßgeblich darum, dass die Kirche nicht auf die Kirchensteuer bis zum spätest möglichen Zeitpunkt verzichten möchte. Wir werden dies in der Sache so nicht hinnehmen und auch über einen Antrag zur Änderung des KiAustrG nachdenken“.